Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Oktober 2022

Informationspflichten
gemäß § 5 TM

§1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1. Die fjnland GmbH i.G. (Auftragnehmer) führt Aufträge ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus. Abweichende Regelungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.2. Ein Vertrag kommt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart und soweit das Angebot von einem Auftraggeber abgegeben wird, durch schriftliche Bestätigung seitens des Auftragnehmers oder durch auftragsgemäße Ausführung der Leistung zustande. Sofern das Angebot durch den Auftragnehmer erfolgt, kommt der Vertrag durch die Annahmeerklärung des Auftraggebers, unter Berücksichtigung dieser AGB, zustande.

§2 Konzept- und Ideenschutz

2.1. Jeder dem Auftragnehmer erteilte Auftrag, der die Erstellung von Entwürfen umfasst, ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.

2.2. Bereits durch Einladung des Auftraggebers und die Annahme der Einladung durch den Auftragnehmer, treten der potentielle Kunde und die Agentur in ein Vertragsverhältnis (sog. »Pitching-Vertrag«), welchem die AGB zu Grunde liegen. Die in diesem Rahmen übermittelten Konzepte und Ideen, stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel und identitätsstiftende Elemente angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.

2.3. Vom Auftragnehmer erstellte Arbeiten dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Es gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und die des Werkvertragsrechts. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

2.4. Die Entwürfe dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen oder Details – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Auftragnehmer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten Vergütung zu verlangen. Ist eine solche Vergütung nicht vereinbart, gelten die Honorarempfehlungen nach dem AGD-Tarifvertrag für Designleistungen (neueste Fassung) als vereinbart.

2.5. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitwirkung begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart worden.

§3 Vergütung

3.1. Die Höhe des Vergütungsanspruchs geht aus dem Kostenvoranschlag bzw. der vereinbarten Stundensätze hervor. Die vereinbarten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Werden die Entwürfe in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen genutzt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nachträglich die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die tatsächliche Nutzung und der erhaltenen Vergütung zu verlangen. Die Vergütung darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden.

3.2. Sollte ein Auftrag erteilt werden, ohne dass eine Vergütung vereinbart worden ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei der Abrechnung die Honorarempfehlungen nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) anzuwenden. Dies gilt entsprechend bei vom Auftraggeber nach Auftragserteilung veranlassten Änderungen oder Ergänzungen.

3.3. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

§4 Mitwirkung des Auftraggebers

4.1. Der Auftraggeber hat die zur Auftragsdurchführung notwendigen Daten und Informationen in einer geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.

4.2. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen auf Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Kommt es dennoch durch eine solche Rechtsverletzung zu einem an den Auftragnehmer gerichteten Anspruch durch Dritte, so hält der Auftraggeber den Auftragnehmer schad- und klaglos.

4.2. Für alle Schäden, die durch die Verwendung von Daten und Datenträgern entstehen, die nicht ordnungsgemäß angeliefert wurden oder funktionsunfähig und/oder von Schadsoftware befallen sind, ist der Auftraggeber zum Schadenersatz verpflichtet.

4.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Auftragnehmer nur zur Veröffentlichung oder Vervielfältigung freigegebene Vorlagen wie Fotos, Modelle oder sonstige Arbeitsunterlagen zu übergeben. In keinem Fall haftet der Auftragnehmer wegen der enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Auftraggebers.

§5 Fremddienstleistungen

5.1. Auslagen für technische Nebenkosten (z.B. Materialien, Fotos, Druck) sowie Reise und Versandkosten sind, sofern nicht anders vereinbart, vom Auftraggeber zu erstatten.

5.2. Der Auftraggeber bevollmächtigt den Auftragnehmer, als Vermittler die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Zulieferer zu vergeben. Soweit der Auftragnehmer Fremdleistungen im eigenen Namen und auf seine Rechnung vergibt, stellt ihn der Auftraggeber von hieraus entstehenden Verbindlichkeiten frei.

5.3. Sofern damit beauftragt, erstellt der Auftragnehmer Rechtstexte wie Datenschutzerklärung und Impressum für die Webseite des Auftraggebers mit der Hilfe von Generatoren. Der Auftragnehmer schuldet hierbei lediglich die Erstellung der Texte mit Hilfe von Generatoren. Für die rechtliche und inhaltliche Überprüfung ist der Kunde selbst verantwortlich. Der Auftraggeber ist zudem verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche notwendigen Informationen für die Erstellung rechtzeitig, korrekt und vollständig mitzuteilen. Änderungen, welche die Angaben des Impressums oder der Datenschutzerklärung betreffen, sind durch den Auftraggeber selbstständig und unverzüglich mitzuteilen. Eine Aktualisierung des Impressums oder der Datenschutzerklärung nach Fertigstellung und Abnahme der Webseite sind gesondert zu beauftragen, sofern individualvertraglich nicht etwas anderes vereinbart wurde.

Es wird in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hingewiesen, dass es dem Auftragnehmer im Rahmen seiner Tätigkeit als Kommunikationsagentur von Rechts wegen nicht erlaubt ist, Rechtsberatungsleistungen gegenüber dem Auftragnehmer zu erbringen. 

§6 Termine

6.1. Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen. Gerät der Auftragnehmer mit seinen Leistungen in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Auslagen für techn. Nebenkosten) verlangt werden.

6.2. Verzögert sich eine vom Auftraggeber erforderliche Bereitstellung von Informationen oder Material, verschieben sich ff. auch fest zugesagte Liefertermine.

§7 Beanstandung und Haftung

7.1. Der Auftraggeber hat die vom Auftragnehmer oder von Dritten gelieferten Produkte sowie die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse in jedem Fall zu prüfen. Beanstandungen gleich welcher Art sind unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen, schriftlich beim Auftragnehmer anzuzeigen. Erfolgt dies nicht, gelten die gelieferten Produkte bzw. die zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenergebnisse als angenommen und die Gefahr etwaiger Fehler bei der Weiterverarbeitung geht auf den Auftraggeber über.

7.2. Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild. Jede Haftung des Auftragnehmers entfällt.

7.3 Im Falle der unkontrollierten Freigabe, Weitergabe oder Verarbeitung der Vorlagen haftet der Auftragnehmer nicht für Schäden, die bei der Weiterverarbeitung auftreten, es sei denn, die Fehler hätten auch bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Vor- und Zwischenergebnisse durch den Auftraggeber nicht entdeckt werden können. Soweit Fehler erst nach Freigabe im anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten, bleibt die Haftung des Auftragnehmers auf den Auftragswert der Druckvorlage beschränkt.

7.4. Der Auftragnehmer haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftung ist auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

7.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für eine patent-, muster-, urheber- und warenzeichenrechtliche Schutz- und Eintragungsfähigkeit bzw. rechtliche Unbedenklichkeit der erstellten Designleistungen.

7.6. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der Auftragnehmer keinerlei Haftung oder Gewährleistung.

§8 Eigentum an Entwürfen und Daten

An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die digital erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von digitalen Daten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Zu Verfügung gestellte Daten dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers geändert werden. Der Datenversand erfolgt auf Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.

§9 Zahlungen

9.1. Die Zahlung ist sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug fällig. Bei Zahlungsverzug kann der Auftragnehmer Verzugszinsen in der in § 288 BGB definierten Höhe verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

9.2. Die Einräumung von Nutzungsrechten ist von der vollständigen Bezahlung der Forderungen abhängig. Dem Auftragnehmer steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Arbeitsmaterialien, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen zu.

9.3. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Aufträgen geltend machen. Eine Aufrechnung ist ihm nur mit rechtskräftig festgestellten oder anerkannten Forderungen erlaubt.

9.4. Ist die Erfüllung eines Zahlungsanspruchs gefährdet, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware oder sonstige Leistungen zurückhalten sowie die Weiterarbeit an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber trotz seiner verzugsbegründenden Mahnung keine Zahlung leistet.

§10 Treue- und Verschwiegenheitspflicht

10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zu einer objektiven, allein auf die Ziele des Auftraggebers ausgerichteten Arbeitsweise. Alle dem Auftragnehmer im Rahmen der Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber zur Kenntnis gelangten Geschäftsgeheimnisse werden von ihm mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bewahrt und alle diesbezüglichen Informationen und Unterlagen werden vertraulich behandelt.

10.2. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht währt über das Vertragsende hinaus und gilt auch dann, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

§11 Sonstige Bestimmungen

11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist Würzburg.

11.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.

11.3 Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.

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